zuerst erschienen auf docmacher.de am 15.11.2020
27./28. Februar 1933: Der Reichstag geht in Flammen auf. Als Täter wird der Niederländer Marinus van der Lubbe identifiziert. Ob er allein handelte oder Mittäter hatte, ist bis heute ungeklärt.* Am 28. Februar wird aus Anlass des Reichstagsbrandes die „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat“ erlassen.
§1
- Die Artikel
- 114: Unverletzlichkeit der Person
- 115: Unverletzlich der Wohnung
- 117: Brief- und Fernsprechgeheimnis
- 118: Recht jedes Deutschen, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern.
- 123: Recht aller Deutschen, sich ohne Anmeldung friedlich und unbewaffnet zu versammeln.
- 124: Vereinsrecht
- 153: Recht auf Eigentum
- der Verfassung des Deutschen Reichs werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig.
- * Es steht inzwischen fest, daß van der Lubbe allein handelte. Der Großbrand entstand allerdings erst dadurch, daß die Feuerwehr die Tür zum Plenarsaal öffnete. Der Mechanismus der Rauchgasexplosion war damals natürlich noch nicht bekannt.
- https://www.amazon.de/Reichstagsbrand-Die-Karriere-eines-Kriminalfalls/dp/3898090787
- https://de.wikipedia.org/wiki/Rauchgasexplosion
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